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Opferschutz darf nicht zum Täterschutz werden

Der Heilbronner Gemeinderat hat beschlossen, auf Gebühren bei Wohnungsverweisen und Annäherungsverboten nach häuslicher Gewalt zu verzichten. Begründet wird dies mit dem Schutz der Opfer, die durch die finanziellen Folgen für den Täter möglicherweise ebenfalls belastet werden könnten.

Stadtrat Thomas Pappert sieht diesen Weg kritisch. Für ihn gilt das Verursacherprinzip: Wer die Schutzmaßnahmen notwendig macht, sollte auch für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen. Opferschutz sei notwendig und richtig – dürfe aber nicht dazu führen, den Täter von den Folgen seines Handelns zu entlasten.

Darum geht es kurz zusammengefasst:

  • Die Gebühren werden gegenüber dem Verursacher erhoben, nicht gegenüber dem Opfer.
  • Von 15 abgefragten Städten erheben 10 entsprechende Gebühren.
  • Heilbronn hatte diese Gebühren erst zum 1. Januar 2026 eingeführt.
  • Belastbare Erfahrungen über negative Folgen für Opfer lagen nach Papperts Kritik noch nicht vor.
  • Durch die Abschaffung verzichtet die Stadt auf Einnahmen von rund 25.000 Euro.

Nachfolgend der Redebeitrag von Stadtrat Thomas Pappert im Wortlaut:

 

Opfer- oder Täterschutz?! … das ist hier die Frage!

Ich bin mit einer Verschachtelung von Anträgen nicht einverstanden und beantrage daher, über die Punkte 1 bis 4 des Antrags 154/2026 einzeln abzustimmen.

Meine Begründung hierfür ist, dass ich mit Punkt 1 des Antrags nicht einverstanden bin und diesen Antrag ablehne.

Den Punkten 2 und 3 kann ich ohne Vorbehalt zustimmen.

Punkt 4 hängt unmittelbar auch mit Punkt 1 zusammen. Ihm kann nur in abgeänderter Form zugestimmt werden. Dann nämlich, wenn § 3 der Verwaltungsgebührensatzung unverändert bleibt.

Bei den in Punkt 1 aufgeführten Gebühren handelt es sich um Kosten, die aufgrund einer Schutzanordnung des Ordnungsamtes nach dem Polizeigesetz BW entstanden sind.

Diese richten sich immer gegen den Verursacher! Nach dem Verursacherprinzip sind sie somit für das Opfer kostenlos und werden vom Täter erhoben!

Das Ordnungsamt muss prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der zunächst von der Polizei getroffenen Maßnahmen weiterhin vorliegen. – Nachzulesen in § 30a PolG BW.

Das ist mit Sicherheit aufwändig und kostet das Amt viel Zeit! … und Zeit ist Geld und bedeutet: Gebühren sind zu entrichten!

In allen der Drucksache angegliederten Stellungnahmen wird befürchtet, dass die Kosten bei einer Versöhnung der häuslichen Gemeinschaft dem Opfer Nachteile bringen KÖNNTEN!

Auch in der Drucksache aufgeführt ist eine Auflistung von Städten, die Gebühren in diesen Fällen erheben bzw. eben nicht erheben.

Von 15 Rückmeldungen waren 10 mit dem Ergebnis, dass dort Gebühren in unterschiedlicher Höhe erhoben werden. – Über die Höhe lässt sich streiten und es kann ja immer eine Anpassung erfolgen.

Nur 5 Städte erheben keine Gebühren.

Als Grund aufgeführt wurde anscheinend der Opferschutz. Aber auch die fehlende Verankerung in der Verwaltungsgebührensatzung und viele Widersprüche gegen die Bescheide waren hierfür der Grund.

In Heilbronn wurde die Gebührensatzung in diesem Punkt erst am 01.01.2026 geändert und Gebühren eingeführt. – Bis zum 23.03.2026, dem Zeitpunkt, an dem Frau Kugler-Wendt tätig wurde, konnte in Heilbronn bestimmt noch keine aussagekräftige Feststellung hinsichtlich der Auswirkungen von Gebühren gemacht werden.

Erfahrungsberichte von Städten, die schon Gebühren erheben, wurden nicht eingeholt und es liegen somit keine verlässlichen Informationen hinsichtlich der Auswirkungen vor!

Nur Befürchtungen: Es KÖNNTE oder es besteht die MÖGLICHKEIT …

Keiner will den Opfern schaden!

Aber die Täter zu schonen, ist für mich keine Lösung!

Wenn die der Wohnung verwiesene Person gegen eine polizeiliche Schutzanordnung nach § 30a PolG verstößt, stellt das eine OWI nach § 133 PolG dar!

Sie ist mit einem Bußgeld bis zu 5.000,- € belegt!

Sollen wir heute gleich Anweisungen geben, dass das Ordnungsamt das Bußgeldverfahren immer einstellt, damit keine Gefahr besteht, dass das Opfer Nachteile erleidet?

Zu erwähnen ist auch noch, dass bei einem Einschreiten des Polizeivollzugsdienstes bei Maßnahmen nach § 30a PolG keine Kosten entstehen.

Das ist eine hoheitliche Aufgabe im öffentlichen Interesse. – Nur weitere Maßnahmen sind kostenpflichtig!

Sollen wir auch noch auf die Schutzpolizei einwirken, dass sie keine Rechnungen bei einem Gewahrsam schreibt, der aufgrund häuslicher Gewalt erfolgt? – Häufig ruft ja das Opfer die Polizei um Hilfe und der Täter könnte das negativ auffassen!

Und JA! Die Polizei erhebt Gebühren für Zwang bei der Ingewahrsamnahme, Transport und Unterbringung. – Häufig erfolgt noch eine ärztliche Haftfähigkeitsuntersuchung und alles zusammen ist kein Schnäppchen!

Diese Maßnahme ist 4 Werktage gültig und in dieser Zeit kann das Opfer weitere Maßnahmen einleiten. – Bei der Stadt und einer Vielzahl von Hilfsstellen wird es sicher Hilfe und gute Beratung finden – auch hinsichtlich der Verwaltungsgebühren.

Ja, es kann zu Schwierigkeiten kommen, zumal dann, wenn beide Parteien gemeinsame Konten haben … aber dann sind die Hilfsorganisationen gefragt!

Meines Wissens werden diese Vereine von der Stadt Heilbronn finanziell unterstützt!

Die Stadt verzichtet nun mit der Entscheidung, keine Gebühren zu erheben, „nur“ auf 25.000,- €. Ein Klacks, wenn man den Haushalt der Stadt Heilbronn betrachtet!

Wenn man aber genau hinschaut, ist das genau das, was die kommunalen Haushalte überlastet:

Ein total überzogenes hypersoziales Verhalten bei Entscheidungen. Man will eben keinem wehtun! Auch den prügelnden Lebensgefährten nicht … man könnte ja möglicherweise, in einigen Fällen … das Opfer treffen.

Verantwortliches Haushalten sieht anders aus.

Ich bin ausdrücklich für jegliche erforderliche Hilfe von Prügelopfern … aber genauso konsequent gegen Täterschutz in jeder Form!